Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Thoxan Communications GmbH, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunden“ genannt. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn die Agentur diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrang der Individualabrede bleiben hiervon unberührt.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Die Agentur erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Internet. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags

2.1. Die Agentur ist eine Medienagentur, die verschiedene Grafik- und Kommunikationsdesignleistungen, sowohl für das Internet als auch für klassische Medien anbietet. Ein Vertrag zwischen Agentur und Kunde kann daher sowohl eine einmalige Leistung, wie z. B. die Erstellung einer Homepage oder auch wiederkehrende Leistungen, wie z. B. im Rahmen einer so genannten Suchmaschinen-Optimierung oder einer auf Dauer angelegten PR- oder Werbemaßnahme zum Gegenstand haben.

2.2. Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist das schriftliche Angebot der Agentur, welches dem Kunden anhand eines vorangegangenen mündlichen Briefings erstellt und übersandt wird. Mit schriftlicher Bestätigung dieses Angebots, auch per E-Mail, kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande.

3. Vergütung

3.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen wird die Rechnung, nebst einem Leistungsnachweis, zum 15. eines Monats erstellt und ist bis zum 15. des Folgemonats zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

3.2. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die, daraus resultierend, zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

3.3. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, vereinbaren die Agentur und der Kunde Abschlagszahlungen über erbrachte Teilleistungen, die im Angebot der Agentur als so genannte Meilensteine definiert und festgelegt werden. Mit Abschluss und Abnahme eines Meilensteins wird eine Abrechnung über die bis dahin erbrachten Teilleistungen erstellt und die entsprechende Vergütung für die Teilleistungen fällig. Die Teilleistungen, auch in der Definition als Meilensteine, müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde für einen Meilenstein die Freigabe erklärt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft der Agentur keine Erklärung abgibt oder er nach Fertigstellung nutzbarer Teilleistungen bzw. nach Fertigstellung des Gesamtprojekts die Nutzung aufnimmt.

3.4. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache. Die Agentur behält sich vor, Zusatzleistungen, die nicht vom ursprünglichen Angebot umfasst sind, nach Aufwand nachzuberechnen.

3.5. Zusatzleistungen gelten auch dann als verbindlich vereinbart, wenn diese mündlich oder fernmündlich durch den Kunden in Auftrag gegeben wurden, ohne schriftlich fixiert worden zu sein.

3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Agentur anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte dürfen vom Kunden zudem nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis und einer daraus resultierenden unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung beruhen.

3.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

4. Verwertungsgesellschaften

4.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

4.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberatenden Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

4.3. Kauft die Agentur auftragsgemäß Kreativdienstleistungen von Dritten ein, für die eine Künstlersozialabgabe zu entrichten ist, stellt der Kunde die Agentur in voller Höhe von den Kosten dieser Abgabe frei.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

5.1. Die im Rahmen des Auftrages durch die Agentur erarbeiteten Entwürfe und Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als zwischen den Vertragsparteien vereinbart, wenn die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Kunde darf in keinem Fall Entwurfsarbeiten ohne Zustimmung der Agentur nutzen, d. h. vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen.

5.2. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars die alleinigen Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten, d. h. realisierten und abgeschlossenen, Arbeiten. Der Kunde darf die Arbeiten für eigene Zwecke in jedweder Form, d. h. online, in Printmedien, sozialen Netzwerken oder für die mediale Geschäftsausstattung nutzen. Das Nutzungsrecht unterliegt weder einer zeitlichen noch örtlichen Beschränkung.

5.3. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte ist honorarpflichtig und bedarf der Einwilligung der Agentur.

5.4. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Die Agentur hat das Recht, jedwede Nutzung nicht bezahlter Arbeiten zu verbieten.

5.5. Der Kunde hat der Agentur Auskunft über Art und Umfang einer unberechtigten Nutzung der Arbeiten zu geben. Er wird der Agentur die Nutzung monatsweise aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Werbemaßnahme und Verwendungsart mitteilen, sowie die erzielten Gewinne genauso wie die Empfänger im Falle der ungenehmigten Weiterübertragung von Nutzungsrechten.

5.6. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren, im Internet z. B. auch im Wege einer Linksetzung, und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung als Referenz kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

5.7. Die mit vollständiger Zahlung erfolgte Einräumung der Nutzungsrechte verpflichtet die Agentur nicht dazu, jedwede Arbeitsunterlagen herauszugeben, sondern nur das reproduzierbare Endergebnis wie im Projektauftrag beschrieben (Daten, CD-ROM etc.). Die Agentur schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden und die nicht für die Reproduktion oder sonstige Verwertung des Endergebnisses notwendig sind, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden.

6. Liefer- und Fertigstellungstermine

6.1. Alle im Angebot genannten Termine verstehen sich als Richtwert und gelten im Sinne von ca. Fristen als nur annähernd vereinbart.

6.2. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung und müssen zweifelsfrei als solche benannt werden.

6.3. Von der Agentur nicht zu vertretende, unvorhersehbare und/oder unabwendbare Umstände, die die Auftragsbearbeitung verhindern, verzögern oder wesentlich erschweren, befreien die Agentur für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht und verlängern die Fertigstellungszeit entsprechend. Die Agentur ist jedoch verpflichtet den Kunden unverzüglich von den eingetretenen oder noch eintretenden Verzögerungen zu unterrichten. Die Agentur ist sodann berechtigt, eine Nachfrist von sechs Wochen in Anspruch zu nehmen. Sollte die Beeinträchtigung nach Ablauf der Nachfrist fortbestehen, können beide Teile vom Auftrag zurücktreten.

7. Geheimhaltungspflichten

7.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält und welche der Geheimhaltung unterliegen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Von dieser Verpflichtung sind solche Kenntnisse ausgeschlossen, die der Kunde selbst oder Dritte veröffentlichen. Genauso wenig unterliegt die Tatsache der Beauftragung selbst der Geheimhaltung, vgl. Ziff. 5.6.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationsmaterialen, Skizzen, Vorlagen, Konzeptentwürfe und sonstigen Unterlagen, die er vor Auftragsvergabe und Zustandekommen des Vertrags von der Agentur übermittelt bekommt, geheim zu halten und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Dem Kunden ist jede vorvertragliche Verwertung der Vorlagen der Agentur untersagt. Ebenso ist ihm jegliche Verwertung nicht realisierter Entwurfsarbeiten untersagt.

7.3. Verstößt eine Partei schuldhaft gegen die ihr gemäß Ziff. 7.1. oder 7.2. obliegende Geheimhaltungspflicht, ist sie der anderen zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch den Verletzten nach billigem Ermessen zu bestimmen und kann im Falle des Streits über die Angemessenheit durch das zuständige Gericht überprüft werden.

8. Pflichten des Kunden

8.1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

8.2. Digitale Arbeitsunterlagen (CD-ROMs, Fotos, Schriftzüge, Logos etc.) werden nicht an den Kunden zurückgegeben. Auf Wunsch des Kunden werden sie von der Agentur gelöscht.

8.3. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen. Das Recht des Kunden zur Kündigung bleibt hiervon unberührt.

9. Gewährleistung und Haftung der Agentur

9.1. Die Agentur ist verpflichtet, die von ihr entworfenen und erstellten Arbeiten frei von Sachmängeln zu fertigen. Ein Nichtgefallen eines von der Agentur gefertigten Entwurfs stellt keinen Mangel dar, wenn die Agentur im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gehandelt hat.

9.2. Die Agentur haftet nicht für den kommerziellen Erfolg einer Werbemaßnahme oder einer Website, insbesondere eines Online-Shops.

9.3. Im Rahmen des Suchmaschinenmarketings ist die Agentur verpflichtet, den Kunden gemäß seiner unverbindlichen Zielsetzung bei der besseren Platzierung seiner Website in Suchmaschinen bei Angabe bestimmter Suchwörter durch Nutzer zu unterstützen. Das Versprechen eines bestimmten Erfolgs oder eines bestimmten Grads einer Zielerreichung geht damit nicht einher.

9.4. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheber- und Medienrechts oder des Kennzeichenrechts verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

9.5. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

9.6. In jedem Fall unberührt bleibt die unbeschränkte Haftung für Schäden von Gesundheit, Leib oder Leben, die auf einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die unbeschränkte Haftung gilt auch bei Verletzung vertraglicher Kardinalspflichten, also solcher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen wird die Haftung auf den typischerweise bei den diesen AGB zugrunde liegenden Agenturaufträgen entstehenden Schaden beschränkt.

10. Leistungen Dritter

10.1. Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur.

10.2. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

10.3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 10.2. verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Agentur nach billigem Ermessen zu bestimmen und kann im Falle des Streits über die Angemessenheit durch das zuständige Gericht überprüft werden.

11. Media-Planung und Media-Durchführung

11.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

11.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.

11.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten, und vorab zu bestimmenden, Anteil der Fremdkosten dem Kunden im Wege der Vorkasse in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine durch eine verspätete Zahlung des Kunden eventuell resultierende Nichteinhaltung eines Schalttermins haftet die Agentur nicht.

12. Vertragsdauer, Kündigungsfristen, Folgen der Kündigung

12.1. Ein Vertrag über eine einmalige Leistung endet mit der Fertigstellung durch die Agentur. Der Kunde hat das Recht, einen erteilten Auftrag jederzeit zu kündigen. Die Agentur ist dann berechtigt, bereits erbrachte Leistungen vollständig abzurechnen und für nicht erbrachte Leistungen die vereinbarte Vergütung zu fordern, jedoch gemindert um die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen. Alternativ kann die Agentur statt der konkreten Berechnung der Vergütung für noch ausstehende Leistungen eine Pauschale von 15 % der auf den noch ausstehenden Teil des Auftrags entfallenden Vergütung geltend machen. Dem Kunden bleibt dann das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der Agentur tatsächlich keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind.

12.2. Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen beträgt die Mindestlaufzeit 6 Monate. Sofern keine der Parteien den Vertrag zum 15. des letzten Vertragsmonats kündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils einen Monat und ist bis zum 15. eines Monats kündbar.

12.3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

13. Änderungen

Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen werden dem Kunden Änderungen dieser Geschäftsbedingungen 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er nicht bis zu dem angegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung widerspricht. Diese Genehmigungswirkung durch Schweigen tritt nur ein, wenn die Agentur bei Übermittlung des Angebots unter Verweis auf diese Regelung darauf hinweist. Widerspricht der Kunde, haben beide Parteien ein Kündigungsrecht gemäß Ziffer 12.2. S.2, auch wenn die Mindestlaufzeit von 6 Monaten noch nicht erreicht ist.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Hille. Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, wenn der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Agentur hat auch das Recht, am Sitz des Kunden zu klagen.

14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Hille, den 01. Januar 2014